Endlich Strom vom Dach

Die Erbbau-Genossenschaft gestattet zukünftig Ihren Mieter:innen unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung und den Betrieb eigener Photovoltaikanlagen auf den Dächern ihres Gebäudebestands.

Eine PV-Anlage auf dem Dach des eigenen Hauses ist heute ganz normal – für Eigentümer:innen von Wohnimmobilien. Wer zur Miete wohnt, konnte jedoch bisher solch ein Projekt nicht verwirklichen. Während sogenannte Mieterstromanlagen, also PV-Anlagen, deren Stromproduktion sich mehrere Parteien in einem Haus oder sogar gebäudeübergreifend teilen, in Deutschland auch weiterhin rechtlich und technisch äußerst schwierig bzw. nur mit sehr großem Aufwand zu bewerkstelligen sind, haben wir nun eine Lösung für folgenden Fall erarbeitet: Wenn Sie eine PV-Anlage zur Nutzung für Ihre eigene Wohnung innerhalb der Erbbau-Genossenschaft errichten wollen, können wir dies zukünftig rechtssicher gestatten. Die Voraussetzungen und Obliegenheiten dafür werden in einem sogenannten Gestattungsvertrag geregelt.

Die wichtigsten Voraussetzungen für den Betrieb einer eigenen PV-Anlage durch unsere Mieter:innen sind:

  • Vorlage eines Angebots über die Errichtung der PV-Anlage mit allen erforderlichen technischen Angaben
  • Bei denkmalgeschützten Gebäuden: Herbeiführen einer denkmalrechtlichen Genehmigung
  • Herbeiführen eines statischen Nachweises für die zur Belegung vorgesehenen Dachfläche
  • Nachweis einer eigenen Haftpflichtversicherung für die PV-Anlage
  • Übernahme aller Betreiberpflichten

Wenn in ihrem Gebäude mehrere Wohnungen vorhanden sind, sollen zudem die anderen Mietparteien gefragt werden, ob sie ebenfalls zur selben Zeit eine eigene PV-Anlage auf das Dach des Hauses bringen wollen. In diesem Fall müsste die zur Verfügung stehende Fläche gerecht aufgeteilt werden.

Die meisten Gebäude der Erbbau-Genossenschaft unterliegen dem Denkmalschutz. Die gestalterischen Voraussetzungen für die Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen für PV-Anlagen auf diesen Dächern wurden von der Hessischen Landesregierung vor eingen Jahren definiert. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.

Da eine PV-Anlage in der Regel für die Dauer von mindestens 20 Jahren betrieben wird, sollte in diesem Zeitraum keine planmäßige Dachsanierung anstehen. Dies wäre der Fall, wenn die Bedachung zum Zeitpunkt der Installation zuletzt vor rund 35-40 Jahren erneuert wurde. Dieser Umstand muss aber im Einzelfall betrachtet werden.

Da die Erbbau-Genossenschaft weiterhin anstrebt, in Zukunft eine gemeinschaftliche Stromversorgung durch vernetzte PV-Anlagen aufzubauen, wenn die rechtlichen und technischen Voraussetzungen dies erlauben, ist in dem Gestattungsvrtrag weiterhin geregelt, dass private PV-Anlagen von der Genossenschaft dereinst übernommen werden können – natürlich gegen Zahlung des Restwerts.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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